Kultururlaub

Teilnahme an Kulturveranstaltungen von hohem Niveau oder an anerkannten Kunstveranstaltungen und an einer spezialisierten kulturellen oder künstlerischen Schulung
Zuletzt aktualisiert : 21.06.2024

Allgemeines

Der Kultururlaub richtet sich an Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler und staatliche sowie kommunale Beamte.

Er kann von Kulturakteuren (Künstler oder alle anderen an Film-, audiovisuellen, Musikprojekten oder -Produktionen beteiligten Personen) beantragt werden, um an Folgendem teilzunehmen:

  • einer speziellen Schulung im Kultursektor, die von einer zugelassenen Einrichtung für berufliche Weiterbildung angeboten wird;
  • einer hochrangigen Veranstaltung in Luxemburg oder im Ausland, zu der sie eingeladen wurden, sich sowohl während der Vorbereitungs- als auch während der Durchführungsphase zu beteiligen. Hochrangige Veranstaltungen sind Kulturveranstaltungen, die in den betreffenden künstlerischen oder kulturellen Bereichen anerkannt sind und internationales Ansehen genießen (Theaterproduktionen, Kinoproduktionen, Ausstellungen für bildende Kunst, Literaturfestivals, Buchmessen, Literaturmessen, kulturelle Austausche, Preisverleihungen, internationale Kongresse...).

Der Kultururlaub kann von administrativen Führungskräften von Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen (Personen, die mit der Verwaltung oder Leitung beauftragt sind oder dazu auf administrativer Ebene beitragen) beantragt werden, um:

  • sich um die Verwaltung des Verbands, des nationalen Netzwerks oder der Vereinigung zu kümmern;
  • an einem internationalen Treffen der Verbände, Vereinigungen oder nationalen Netzwerke teilzunehmen;
  • an einer speziellen Schulung im Kultursektor teilzunehmen, die von einer zugelassenen Einrichtung für berufliche Weiterbildung angeboten wird.

Der Kultururlaub kann von Personen beantragt werden, die von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen für die Teilnahme an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg ernannt wurden.

Die kulturelle Tätigkeit oder Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, darf nicht Teil der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers sein.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf Kultururlaub zu haben, müssen Kulturakteure:

  • mindestens die 6 Monate vor dem Datum des Antrags auf Kultururlaub in Luxemburg als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Freiberufler sozialversichert gewesen sein;
  • bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten haben;
  • ihrer kulturellen Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen;
  • sich durch ihren Einsatz in der luxemburgischen Kultur- und Kunstszene einen Namen gemacht haben.

Administrative Führungskräfte müssen:

  • Folgendes aufweisen:
    • eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen; oder
    • eine zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags mindestens 6-monatige Anmeldung bei der Sozialversicherung als Selbstständiger oder Freiberufler;
  • ihrer administrativen Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nachgehen;
  • ihr Amt bei einer Vereinigung des Kultursektors oder einem repräsentativen Verband oder nationalen Netzwerk des Kultursektors, der/das eine tragende Rolle im Kulturbereich spielt und diesbezüglich in den Genuss einer jährlichen finanziellen Unterstützung seitens des Staates gelangt, ausüben.

Personen, die von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen für die Teilnahme an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg ernannt wurden, müssen eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bei dem Arbeitgeber aufweisen, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Urlaubsantrags in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Für Ausbildungspraktika, private Forschungsprojekte und Werbepräsentationen wird kein Kultururlaub bewilligt.

Vorgehensweise

Der Antrag auf Kultururlaub muss mindestens 2 Monate vor dem Datum der Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, beantragt werden. Der Kultururlaub sowie die Vergütungen werden nach Stellungnahme einer beratenden Kommission von dem für die Kultur zuständigen Minister bewilligt. Die beratende Kommission versammelt sich grundsätzlich einmal im Monat. Der vollständige Antrag muss mindestens 5 Werktage vor der Sitzung der Kommission eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann.
Die Termine der Sitzungen stehen auf www.guichet.lu.

Der Arbeitgeber oder Verwaltungschef muss seine Stellungnahme zum Urlaubsantrag innerhalb einer Frist von 8 Werktagen abgeben. Er kann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn sich die Abwesenheit des Arbeitnehmers in großem Maße nachteilig auf das Unternehmen, den reibungslosen Arbeitsablauf in der Verwaltung oder im öffentlichen Dienst oder die problemlose Abwicklung des bezahlten Urlaubs der anderen Mitarbeiter auswirken könnte.

Der Kultururlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten für die Begünstigten während der Dauer des Kultururlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.

Anzahl der Tage und Dauer

Der Kultururlaub ist begrenzt:

  • auf 12 Tage pro Jahr und pro Begünstigtem für die Kulturakteure;
  • für die administrativen Führungskräfte von Verbänden und nationalen Netzwerken des Kultursektors, deren Vereinigungen oder angeschlossene institutionelle Mitglieder zusammen:
    • weniger als 1.000 Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 5 Tage pro Jahr und pro Einrichtung
    • mindestens 1.000 Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 10 Tage pro Jahr und pro Einrichtung
  • für die administrativen Führungskräfte von Vereinigungen des Kultursektors, die:
    • weniger als 50 aktive Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 2 Tage pro Jahr und pro Einrichtung
    • zwischen 50 und 200 aktive Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 3 Tage pro Jahr und pro Einrichtung
    • mehr als 200 aktive Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 4 Tage pro Jahr und pro Einrichtung

Die Verbände und nationalen Netzwerke des Kultursektors verfügen über 50 Tage Kultururlaub pro Jahr für die Teilnahme von von ihnen ernannten Personen an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg.

Die Vereinigungen des Kultursektors verfügen über 10 Tage Kultururlaub pro Jahr für die Teilnahme von von ihnen ernannten Personen an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg.

Der Kultururlaub kann aufgeteilt werden, wobei jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen muss.

Ausgleichsentschädigung

Während des Kultururlaubs werden die Begünstigten folgendermaßen vergütet:

  • Arbeitnehmer im Privatsektor haben für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine dem durchschnittlichen Tageslohn entsprechende, vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten (10.283,72€ / Index 944,43 zum 1. Januar 2024). Diese Entschädigung wird vom Arbeitgeber gezahlt, welcher sich anschließend sowohl den Betrag der Entschädigung als auch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge vom Staat erstatten lässt. Der Kostenerstattungsantrag ist anhand eines entsprechenden Vordrucks einzureichen;
  • Personen, die einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, erhalten eine Ausgleichsentschädigung, die unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt wird und das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer (10.283,72€ / Index 944,43 zum 1. Januar 2024) nicht überschreiten darf;
  • Beschäftigte des öffentlichen Sektors beziehen weiterhin ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.

Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber oder Selbstständigen auf der Grundlage einer Erklärung erstattet, die dem für die Kultur zuständigen Minister nach dem Ende des Kultururlaubs und spätestens bis zum 1. März des direkt auf das Jahr, in dem der Urlaub in Anspruch genommen wurde, folgenden Jahres geschickt werden muss.

Anlaufstelle

Ministère de la Culture
4, boulevard Roosevelt
L-2450 Luxembourg

mc.gouvernement.lu