Bedingungen für die Ausübung der Weiterbildungstätigkeit für private Weiterbildungsinstitute, gemeinnützige Vereinigungen (Asbl), Stiftungen oder ausländische Weiterbildungsinstitute
Es gibt mehrere Arten von Weiterbildungsanbietern, die befugt sind, Weiterbildungen in Luxemburg anzubieten. Je nach Rechtsstellung schreibt das Gesetz ihnen spezielle Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vor.
Die privaten Weiterbildungsanbieter unterliegen den Vorschriften des Niederlassungsrechts und müssen im Besitz einer ministeriellen Genehmigung sein, um im Bereich der Weiterbildung tätig zu sein.
Die Zulassung für die "Tätigkeit als Verwalter eines Weiterbildungsinstituts" ist personengebunden. Sie wird vom Ministerium für Wirtschaft auf Stellungnahme des MENJE auf einen bestimmten Namen ausgestellt, dies sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Personengesellschaften.
Jeder Anbieter muss die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit und Qualifikationen erfüllen.
Um eine Niederlassungsgenehmigung als Verwalter eines Weiterbildungsinstituts zu erhalten, muss das Antragsformular ausgefüllt und an folgende Adresse geschickt werden:
Ministère de l’Économie - Direction générale PME et Entrepreneuriat
Formular für den Antrag auf Niederlassungsgenehmigung
Formular der eidesstattlichen Erklärung
Dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:
House of Entrepreneurship - One-Stop Shop
Kapitalgesellschaften (juristische Personen) - Muster einer Genehmigung
Personengesellschaften (natürliche Personen) - Muster einer Genehmigung
Private Vereinigungen (asbl), Stiftungen und natürliche Personen werden auf Antrag einzeln von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister zugelassen.
Wird dem Antrag stattgegeben, wird ein Ministerialbeschluss erlassen, der bestätigt, dass diese Anbieter als Veranstalter von Weiterbildungskursen zugelassen sind.
Diese Weiterbildungsanbieter müssen:
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend
Asbl - Muster einer Ministerialbeschlusses
Ausländische Weiterbildungsanbieter benötigen eine Genehmigung als Weiterbildungsanbieter in ihrem Herkunftsland.
Sie unterliegen demnach nicht dem Verfahren zur Beantragung einer Zulassung nach dem luxemburgischen Recht, sondern demjenigen in ihrem Herkunftsland.
Das luxemburgische Verfahren muss jedoch zwingend befolgt werden, wenn sie beschließen, sich in Luxemburg niederzulassen.