Verfahren zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses
Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung zuständig. Die Anerkennung kann drei Formen annehmen, jede mit einem bestimmten Zweck:
Die akademische Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses erfolgt über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse. Sie ist erforderlich, um öffentlich einen akademischen Titel zu führen und den erreichten Bildungsstand nachzuweisen.
Einige Diplome werden automatisch anerkannt und ihre Inhaber sind von der Eintragung ins Register für Bildungsnachweise befreit:
Wenn ein alter belgischer oder niederländischer Titel, der vor der Umsetzung des Bologna-Prozesses vergeben wurde, formal mit einem in dieser Tabelle aufgeführten Titel übereinstimmt, wird er automatisch auf demselben akademischen Niveau wie der neue Titel anerkannt. Im Zweifelsfall kann eine Bescheinigung über die Entsprechung bei der besuchten Hochschule angefordert werden.
Nähere Informationen zur automatischen Anerkennung und zu den betroffenen Hochschulabschlüssen sind der Website des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung zu entnehmen.
Für alle anderen Hochschulabschlüsse gilt das normale Verfahren zur Eintragung ins Register für Bildungsnachweise.
Voraussetzung für die Eintragung eines Bildungsnachweises in das Register für Bildungsnachweise ist, dass es sich um einen Abschluss handelt, der am Ende eines vollständigen Studienzyklus verliehen wird und der im Einklang mit den Hochschulgesetzen und -vorschriften des Staates, in dem er verliehen wird, ist.
Die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise bringt eine Klassifizierung nach dem Luxemburgischen Qualifikationsrahmen (LQR) mit sich.
Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Verfahren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung.
Es ist möglich und wird empfohlen, Ihre Bewerbungsunterlagen online auf Guichet.lu einzureichen. Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
Es ist möglich und wird empfohlen, Ihre Bewerbungsunterlagen online auf Guichet.lu einzureichen.
Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
Nicht in das Register für Bildungsnachweise eingetragen werden können:
Die akademische Anerkennung darf nicht verwechselt werden mit der beruflichen Anerkennung im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf, d. h. einem Beruf, für den ein Recht zur Ausübung verliehen werden muss.
Die berufliche Anerkennung, auch Anerkennung der Berufsqualifikationen genannt, wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG eingeführt und betrifft den Zugang zu einem reglementierten Beruf.
Für die berufliche Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf Hochschulebene ist das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Abteilung für Anerkennung von Berufsqualifikationen) zuständig. Es handelt sich dabei um:
Die Unterlagen werden zwingend von einer berufsspezifischen Kommission beurteilt, die eine direkte Anerkennung, eine Anerkennung vorbehaltlich des Bestehens von Ausgleichsmaßnahmen oder aber eine Ablehnung vorschlagen kann.
Der Zugang zu einem reglementierten Beruf erfolgt in 2 Schritten:
Diese Form der Anerkennung betrifft ausschließlich Jura-Abschlüsse im Hinblick auf den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts und um zu den CCDL (Ergänzungskurse in luxemburgischem Recht) zugelassen zu werden.
Der Antrag kann per Post oder E-Mail an Frau Josiane Laures eingereicht werden. Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
Der Antrag kann per Post oder E-Mail an Frau Josiane Laures eingereicht werden.
Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zulassung als Rechtsanwalt haben, sind vom Anerkennungsverfahren befreit und können sich direkt an das Ministerium der Justiz wenden, um ihre Zulassung in Luxemburg zu beantragen.