Anerkennung von Hochschulabschlüssen

Zuletzt aktualisiert : 10.12.2024

Allgemeines

Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung zuständig. Die Anerkennung kann drei Formen annehmen, jede mit einem bestimmten Zweck:

  1. die akademische Anerkennung (Register für Bildungsnachweise);
  2. die berufliche Anerkennung;
  3. die Homologation.

Akademische Anerkennung (Register für Bildungsnachweise)

Die akademische Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses erfolgt über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse. Sie ist erforderlich, um öffentlich einen akademischen Titel zu führen und den erreichten Bildungsstand nachzuweisen.

Einige Diplome werden automatisch anerkannt und ihre Inhaber sind von der Eintragung ins Register für Bildungsnachweise befreit:

  • nationale Hochschulabschlüsse aus Luxemburg;
  • einige belgische und niederländische Abschlüsse gemäß den Entscheidungen des Benelux-Ministerkomitees M(2015)3 et M(2018)1. Konkret handelt es sich dabei um Diplome, die von ordnungsgemäß anerkannten Hochschulen ausgestellt werden und die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel verleihen. Die betroffenen Inhaber erhalten ohne weitere Formalitäten ihrerseits das Recht, den laut ihrem Diplom verliehenen Titel zu führen, und das von der zuständigen belgischen oder niederländischen Behörde festgelegte Bildungsniveau wird automatisch anerkannt.
Belgien

Flämische Gemeinschaft
Belgien

Französische Gemeinschaft
Belgien

Deutschsprachige Gemeinschaft
Niederlande EQR Luxemburg LQR
  • Diploma van gegradueerde
  • Graad van gegradueerde
Brevet d’enseignement supérieur n/a Getuigschrift associate degree 5
  • Brevet de technicien supérieur
  • Diplôme d’études supérieures générales
5
Graad van bachelor Grade académique de bachelier Diplom
Bachelor
  • Getuigschrift bachelor
  • Bachelor of Arts
  • Bachelor of Science
6 Diplôme de bachelor 6
Graad van master Grade académique de master n/a
  • Getuigschrift master
  • Master of Arts
  • Master of Science
7 Diplôme de master 7
Graad van doctor Grade académique de docteur n/a
  • Doctor
  • Doctor of Philosophy
8.
  • Grade de docteur
  • Diplôme d’études spécialisées en médecine
8

Wenn ein alter belgischer oder niederländischer Titel, der vor der Umsetzung des Bologna-Prozesses vergeben wurde, formal mit einem in dieser Tabelle aufgeführten Titel übereinstimmt, wird er automatisch auf demselben akademischen Niveau wie der neue Titel anerkannt. Im Zweifelsfall kann eine Bescheinigung über die Entsprechung bei der besuchten Hochschule angefordert werden.

Nähere Informationen zur automatischen Anerkennung und zu den betroffenen Hochschulabschlüssen sind der Website des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung zu entnehmen.

Für alle anderen Hochschulabschlüsse gilt das normale Verfahren zur Eintragung ins Register für Bildungsnachweise.

Voraussetzung für die Eintragung eines Bildungsnachweises in das Register für Bildungsnachweise ist, dass es sich um einen Abschluss handelt, der am Ende eines vollständigen Studienzyklus verliehen wird und der im Einklang mit den Hochschulgesetzen und -vorschriften des Staates, in dem er verliehen wird, ist.

Die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise bringt eine Klassifizierung nach dem Luxemburgischen Qualifikationsrahmen (LQR) mit sich.

Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Verfahren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung.

Es ist möglich und wird empfohlen, Ihre Bewerbungsunterlagen online auf Guichet.lu einzureichen.

Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

Nicht in das Register für Bildungsnachweise eingetragen werden können:

  • Zwischenzeugnisse (Zwischenprüfung, Vordiplom, attestation de réussite du M1 usw.),
  • Diplome, die keine von den Regierungsbehörden des Landes, in dem sie ausgestellt wurden, anerkannte akademische Titel verleihen.

Die akademische Anerkennung darf nicht verwechselt werden mit der beruflichen Anerkennung im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf, d. h. einem Beruf, für den ein Recht zur Ausübung verliehen werden muss.

Berufliche Anerkennung

Die berufliche Anerkennung, auch Anerkennung der Berufsqualifikationen genannt, wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG eingeführt und betrifft den Zugang zu einem reglementierten Beruf.

Für die berufliche Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf Hochschulebene ist das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Abteilung für Anerkennung von Berufsqualifikationen) zuständig. Es handelt sich dabei um:

Die Unterlagen werden zwingend von einer berufsspezifischen Kommission beurteilt, die eine direkte Anerkennung, eine Anerkennung vorbehaltlich des Bestehens von Ausgleichsmaßnahmen oder aber eine Ablehnung vorschlagen kann.

Der Zugang zu einem reglementierten Beruf erfolgt in 2 Schritten:

  1. Berufliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen durch das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Abteilung für Anerkennung von Berufsqualifikationen);
  2. Anhand dieser Anerkennung kann bei den für die Reglementierung des jeweiligen Berufs zuständigen Ministerien das Recht auf Ausübung dieses Berufs beantragt werden: Ministerium für Gesundheit (medizinische Berufe, Gesundheitsberufe, Beruf des Psychotherapeuten) oder Ministerium für Wirtschaft (freie Berufe – für die ein Niederlassungsrecht verliehen wird).

Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Verfahren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung.

Es ist möglich und wird empfohlen, Ihre Bewerbungsunterlagen online auf Guichet.lu einzureichen.

Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

Anerkennung (homologation)

Diese Form der Anerkennung betrifft ausschließlich Jura-Abschlüsse im Hinblick auf den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts und um zu den CCDL (Ergänzungskurse in luxemburgischem Recht) zugelassen zu werden.

Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Verfahren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung.

Der Antrag kann per Post oder E-Mail an Frau Josiane Laures eingereicht werden.

Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zulassung als Rechtsanwalt haben, sind vom Anerkennungsverfahren befreit und können sich direkt an das Ministerium der Justiz wenden, um ihre Zulassung in Luxemburg zu beantragen.

Anlaufstelle

Ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

18 - 20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg

www.mesr.public.lu
Service du registre des titres
registre@mesr.etat.lu

Service de la reconnaissance des qualifications professionnelles
rqp@mesr.etat.lu


Commission d'homologation
Josiane Laures

+352 247-85135
josiane.laures@mesr.etat.lu