Jede Person, die in einem Hochschulstudiengang eingeschrieben ist, kann eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien beantragen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien zu beantragen:
Diese Personen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind nicht gebietsansässige Studierende, von denen kein Elternteil in Luxemburg arbeitet oder gearbeitet hat, deren Vater oder Mutter aber einen neuen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner hat, der die im obigen Absatz genannten Bedingungen erfüllt.
Diese finanzielle Beihilfe kann gemeinsam mit den AFR-Beihilfen (Beihilfen für Weiterbildung und Forschung) zur Unterstützung von Forschern während ihrer Promotion oder ihres Postgraduiertenstudiums (www.fnr.lu), mit Erasmus+ zur Förderung der internationalen Mobilität der Studierenden oder mit aufgrund von besonderen Verdiensten des Studierenden bewilligten Stipendien bezogen werden.
Die Beihilfe ist hingegen nicht mit gleichwertigen Beihilfen, die vom Wohnsitzstaat des Studierenden gezahlt werden, oder mit sonstigen finanziellen Vorteilen im Zusammenhang mit dem Studierendenstatus kumulierbar. Für die nicht gebietsansässigen Studierenden handelt es sich bei der Beihilfe um eine Substitutionshilfe. Bevor sie ihren Antrag in Luxemburg stellen, müssen diese Studierenden bereits alle erforderlichen Schritte in ihrem Wohnsitzland unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu bekommen. Ohne offizielle Antwort, ob positiv oder negativ, von den zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes des Antragstellers kann die Beihilfe nicht gewährt werden.
Zu den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Nachbarländer
Die Studienbeihilfe pro Semester setzt sich wie folgt zusammen:
Ermitteln Sie die Höhe Ihrer Studienbeihilfe mit dem Online-Rechentool.
Einkünfte aus Studentenjobs von bis zu 10 Stunden/Woche und aus Ferienjobs werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt.
Alle anderen dem Studierenden während des laufenden Studienjahres zur Verfügung stehenden Einkünfte werden dem Gesamteinkommen des Haushalts hinzugerechnet und können sich auf die Höhe des Sozialstipendiums auswirken.
Studierende, deren eigenes Jahreseinkommen über dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, können die Studienbeihilfe nur in Darlehensform beziehen.
Studierende, deren Jahreseinkommen mehr als das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beträgt, haben keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 2 Jahre nach dem Ende oder Abbruch des Studiums. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 10 Jahre.
Die Immatrikulationsgebühren werden bei der Berechnung der Studienbeihilfe bis in Höhe von 3.800 € pro Studienjahr berücksichtigt. Sie werden immer in Höhe von jeweils 50 % dem Stipendium und dem Darlehen hinzugerechnet.
Beispiel: Bei 800 € Immatrikulationsgebühren werden der Studienbeihilfe 800 € hinzugerechnet, 400 € als Stipendium und 400 € als Darlehen.
Ermitteln Sie den genauen Betrag der Erstattung der Immatrikulationsgebühren mit dem Online-Rechentool.
Für jedes Semester ist ein Antrag einzureichen:
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden wegen Fristüberschreitung abgelehnt.
Der Antrag ist vollständig online über MyGuichet (mit oder ohne LuxTrust-Produkt) zu stellen. Zur Anleitung steht Ihnen die "Hilfe beim Vorgang" auf mengstudien.lu zur Verfügung. Je nach Situation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Belege ganz oder teilweise beizufügen:
Nähere Informationen zur Studienbeihilfe sind in der Rubrik FAQ auf www.mengstudien.lu erhältlich.