Staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien (AideFi)

Ein Stipendium und/oder ein Darlehen bekommen
Zuletzt aktualisiert : 14.10.2024

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien zu beantragen:

  • Vollzeit- oder Teilzeitstudierender in einem Hochschulstudiengang sein, der zu einem im Studienland offiziell anerkannten Diplom, Titel, Zeugnis oder sonstigen Hochschulgrad führt,
  • pro Semester Kurse im Wert von mindestens 15 ECTS belegen oder Kurse von einer Dauer absolvieren, die mindestens der Hälfte der Mindeststudienzeit entspricht (bei Fernstudien und Teilzeitstudien),
  • bei jeder im Ausland absolvierten Berufsausbildung:
    • überprüfen, ob die besagte Ausbildung nicht in Luxemburg angeboten wird,
    • eine schriftliche Genehmigung der Abteilung für Berufsausbildung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Éducation nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse - MENJE) beantragen,

Personen mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg

Diese Personen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • luxemburgischer Staatsangehöriger sein,
  • Staatsangehöriger eines europäischen Staates (anderer EU-Mitgliedstaat, anderer EWR-Mitgliedstaat oder Schweiz) sein und in Luxemburg arbeiten,
  • Familienangehöriger einer der vorgenannten Personen sein,
  • seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg leben,
  • politischer Flüchtling sein oder das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Personen mit Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg

Diese Personen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeitnehmer sein und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen und zum Zeitpunkt der Antragstellung in Luxemburg ihre Tätigkeit ausüben,
  • in Luxemburg eine Waisenrente beziehen und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen,
  • Kind eines Arbeitnehmers sein, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt und zum Zeitpunkt der Antragstellung in Luxemburg seine Tätigkeit ausübt und weiterhin zum Unterhalt des Studierenden beiträgt, dies unter der Voraussetzung:
    • dass der Elternteil über einen Referenzzeitraum von 10 Jahren vor der Antragstellung insgesamt mindestens 5 Jahre gearbeitet hat, oder
    • dass der Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt mindestens 10 Jahre gearbeitet hat, oder
    • dass der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren in Luxemburg die Grundschule, den Sekundarunterricht, die Berufsausbildung oder den Hochschulunterricht besucht hat, oder
    • dass sich der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren in Luxemburg aufgehalten hat.

Ebenfalls anspruchsberechtigt sind nicht gebietsansässige Studierende, von denen kein Elternteil in Luxemburg arbeitet oder gearbeitet hat, deren Vater oder Mutter aber einen neuen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner hat, der die im obigen Absatz genannten Bedingungen erfüllt.

Diese finanzielle Beihilfe kann gemeinsam mit den AFR-Beihilfen (Beihilfen für Weiterbildung und Forschung) zur Unterstützung von Forschern während ihrer Promotion oder ihres Postgraduiertenstudiums (www.fnr.lu), mit Erasmus+ zur Förderung der internationalen Mobilität der Studierenden oder mit aufgrund von besonderen Verdiensten des Studierenden bewilligten Stipendien bezogen werden.

Die Beihilfe ist hingegen nicht mit gleichwertigen Beihilfen, die vom Wohnsitzstaat des Studierenden gezahlt werden, oder mit sonstigen finanziellen Vorteilen im Zusammenhang mit dem Studierendenstatus kumulierbar. Für die nicht gebietsansässigen Studierenden handelt es sich bei der Beihilfe um eine Substitutionshilfe. Bevor sie ihren Antrag in Luxemburg stellen, müssen diese Studierenden bereits alle erforderlichen Schritte in ihrem Wohnsitzland unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu bekommen. Ohne offizielle Antwort, ob positiv oder negativ, von den zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes des Antragstellers kann die Beihilfe nicht gewährt werden.

Zu den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Nachbarländer

Studienbeihilfen: Stipendien und Darlehen

Die Studienbeihilfe pro Semester setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Basisstipendium von 1.228 €,
  • ein Mobilitätsstipendium von 1.528 €, wenn der Antragsteller nicht in seinem Wohnsitzland studiert und im Studienland Miete zahlt,
  • ein Sozialstipendium, das bis zu 2.379 € betragen kann und vom gesamten Einkommen des Haushalts, zu dem der Antragsteller gehört, abhängt (unter Haushalt sind Eltern, Elternteil und Ehe-/Lebenspartner, Studierender und Ehe-/Lebenspartner zu verstehen),
  • ein Familienstipendium von 294 €, wenn weitere Kinder des Haushalts, zu dem der Antragsteller gehört, bereits eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien beziehen,
  • ein Basis-Studierendendarlehen in Höhe von  3.250 €, bei welchem der Staat die Bürgschaft übernimmt.

Ermitteln Sie die Höhe Ihrer Studienbeihilfe mit dem Online-Rechentool.

Studierende mit eigenem Einkommen

Einkünfte aus Studentenjobs von bis zu 10 Stunden/Woche und aus Ferienjobs werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt.

Alle anderen dem Studierenden während des laufenden Studienjahres zur Verfügung stehenden Einkünfte werden dem Gesamteinkommen des Haushalts hinzugerechnet und können sich auf die Höhe des Sozialstipendiums auswirken.

Studierende, deren eigenes Jahreseinkommen über dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, können die Studienbeihilfe nur in Darlehensform beziehen.

Studierende, deren Jahreseinkommen mehr als das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beträgt, haben keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 2 Jahre nach dem Ende oder Abbruch des Studiums. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 10 Jahre.

Immatrikulationsgebühren

Die Immatrikulationsgebühren werden bei der Berechnung der Studienbeihilfe bis in Höhe von 3.800   € pro Studienjahr berücksichtigt. Sie werden immer in Höhe von jeweils 50 % dem Stipendium und dem Darlehen hinzugerechnet.

Beispiel: Bei 800 € Immatrikulationsgebühren werden der Studienbeihilfe 800 € hinzugerechnet, 400 € als Stipendium und 400 € als Darlehen.

Ermitteln Sie den genauen Betrag der Erstattung der Immatrikulationsgebühren mit dem Online-Rechentool.

Vorgehensweise und Fristen

Für jedes Semester ist ein Antrag einzureichen:

  • Wintersemester: zwischen dem 1. August und dem 30. November
  • Sommersemester: zwischen dem 1. Januar und dem 30. April
  • Nachreichen der Anmeldegebühren: zwischen dem 2. Mai und dem 31. Juli

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden wegen Fristüberschreitung abgelehnt.

Der Antrag ist vollständig online über MyGuichet (mit oder ohne LuxTrust-Produkt) zu stellen. Zur Anleitung steht Ihnen die "Hilfe beim Vorgang" auf mengstudien.lu zur Verfügung. Je nach Situation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Belege ganz oder teilweise beizufügen:

  • endgültige Immatrikulationsbescheinigung der Universität mit Angabe der genauen Bezeichnung des Studiengangs und des vorbereiteten Diploms,
  • Bescheinigung über die Bankverbindung des Studierenden,
  • Rechnung und Zahlungsbeleg der Immatrikulationsgebühren,
  • Kopie des Mietvertrags und Zahlungsnachweis der Miete (Mobilitätsstipendium)
  • Lohn-, Renten-, Arbeitslosengeldabrechnungen usw. der letzten drei Monate (für Studierende mit eigenem Einkommen),
  • je nach Sachlage können weitere Belege verlangt werden.

Nähere Informationen zur Studienbeihilfe sind in der Rubrik FAQ auf www.mengstudien.lu erhältlich.

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