Allgemeines

Die Verantwortlichen für Jugendaktivitäten können unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Arbeitnehmer, Selbstständige oder Freiberufler handelt, den Jugendurlaub beantragen, d. h. einen bezahlten Sonderurlaub, der im Laufe ihres Berufslebens bis zu 60 Tagen betragen kann.

Der Jugendurlaub ermöglicht den Verantwortlichen für Jugendaktivitäten, an Lehrgängen, Studientagungen oder -wochen und Feriencamps bzw. -lagern für Jugendliche aus Luxemburg teilzunehmen.

Diese Aktivitäten können in Luxemburg oder im Ausland stattfinden.

Um den Jugendurlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer der Privatwirtschaft oder des öffentlichen Diensts:

  • üblicherweise an einem in Luxemburg gelegenen Arbeitsplatz beschäftigt sein,
  • über einen Arbeitsvertrag bei einem bzw. einer einer ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen und tätigen Unternehmen oder Vereinigung angestellt sein,

Selbstständige und Freiberufler müssen seit mindestens 2 Jahren Mitglied bei der luxemburgischen Sozialversicherung und beruflich in Luxemburg niedergelassen sein.

Förderungsfähige Aktivitäten

Weiterbildungen

  • Vom für die Jugend zuständigen Minister anerkannte Betreueraus- bzw. -weiterbildungen
  • Internationale Weiterbildungen oder Seminare, die im Rahmen des Programms "Erasmus + / Jugend in Aktion" von der Jugendabteilung des Europarats angeboten werden
  • Internationale Weiterbildungen oder Seminare von internationalen Organisationen, bei denen von dem für die Jugend zuständigen Minister anerkannte nationale Einrichtungen Mitglied sind
  • Betreueraus- und -weiterbildungen im kulturellen Bereich, wenn deren Ziel die Betreuung von Jugendlichen ist und sofern sie von einer Einrichtung organisiert werden, die mit dem Minister für Kultur eine Vereinbarung getroffen hat bzw. von diesem anerkannt ist

Erzieherische Aktivitäten

  • Ferienlager, Feriencamps oder sonstige Freizeitaktivitäten
  • Internationale Wettbewerbe, einschließlich der Vorbereitung auf diese Wettbewerbe
  • Musiklehrgänge, Orchestertourneen
  • Lehrgänge im kreativen Bereich
  • Sportveranstaltungen, Trainingslager, Turniere

sofern sie sich an Jugendliche richten und von einer der folgenden Stellen veranstaltet werden:

  • einer Einrichtung, die von dem für die Jugend, die Bildung, die Kultur, den Sport oder die Familie zuständigen Minister in Luxemburg anerkannt ist oder mit diesem eine Vereinbarung getroffen hat
  • einer Vereinigung, die Mitglied eines Verbands ist, der von dem für die Jugend, die Bildung, die Kultur, den Sport oder die Familie zuständigen Minister in Luxemburg anerkannt ist
  • einer öffentlichen Dienststelle, einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule in Luxemburg
  • einem kommunalen Dienst in Luxemburg

Vorgehensweise

Der Antrag auf Jugendurlaub muss 3 Wochen vor Beginn der Aktivität beim Nationalen Jugenddienst (Service national de la Jeunesse) vorliegen.

Hierzu muss der Arbeitnehmer:

  • das Formular herunterladen, den ihn betreffenden Teil ausfüllen und gegebenenfalls eine Kopie des Nachweises der Schulung im Bereich der Jugendarbeit beifügen,
  • die Stellungnahme seines Arbeitgebers zum Antrag einholen,
  • dem Veranstalter der betroffenen Weiterbildung oder Aktivität das Formular zuschicken. Dieser Veranstalter (Vereinigung oder Verband) bescheinigt mit seiner Unterschrift die Teilnahme des Antragstellers und muss dem Antrag das Programm hinzufügen,
  • das Formular entweder per E-Mail oder per Post an den Nationalen Jugenddienst schicken.

Dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wird die bewilligte Anzahl an Urlaubstagen per Post mitgeteilt. Nach der Weiterbildung/Aktivität muss er dem Arbeitgeber die Teilnahmebescheinigungen vorlegen.

Der Arbeitgeber muss:

  • eine Stellungnahme zum Antrag des Arbeitnehmers abgeben,
  • das Erstattungsformular herunterladen und ausfüllen und die verlangten Nachweise beifügen,
  • das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular und die verlangten Belege entweder per E-Mail oder per Post an den Nationalen Jugenddienst schicken.

Für Selbstständige und Freiberufler gilt die gleiche Vorgehensweise. Der Lohnzettel ist durch eine Einkommensbescheinigung zu ersetzen, die im letzten Beitragsjahr (vom 01.01. bis zum 31.12) als Grundlage gedient hat und bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen beantragt werden kann.

Negative Stellungnahme des Arbeitgebers

Der Urlaub kann verschoben werden, wenn sich die beantragte Abwesenheit in erheblichem Maße negativ auf den Unternehmensbetrieb oder die reibungslose Organisation des bezahlten Jahresurlaubs des Personals auswirken könnte.

Anzahl der Tage und Dauer

Ermittlung der Anzahl der Tage

  • Bei Inhabern eines Hilfsbetreuer- oder Betreuerscheins (oder einer gleichwertigen Qualifikation*) entsprechen die gewährten Tage für den Jugendurlaub der Dauer der Weiterbildung/Aktivität.
  • Bei Personen, die diese Kriterien nicht erfüllen und an einer Weiterbildung für die Organisation und Betreuung von Lehrgängen oder erzieherischen Aktivitäten für Jugendliche teilnehmen wollen, können nur 2/3 der für Jugendarbeit aufgewandten Tage durch einen Jugendurlaub abgedeckt werden.

Bruchteile von berücksichtigten Tagen werden auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

* dem (Hilfs-)Betreuerschein gleichgestellte Scheine

  • Spezielle Weiterbildungen:
    • Sport- und Freizeitbetreuer
    • Trainer mit Sonderausbildung für die Betreuung von Jugendlichen
    • Familienhelfer (Modul Kinder und Familie)
  • Berufliche Weiterbildungen im Erziehungsbereich:
    • Sozialpädagogik (éducateur/-trice gradué(e)), Erziehungswesen (éducateur/-trice diplômé(e))
    • Lehramt (Grundschule und weiterführende Schule)
    • Pädagogik
    • Sozialpädagogische Fachkraft
    • DAP Éducation
  • Im Ausland anerkannte Scheine:
    • Bafa (F)
    • Juleika (D)

Dauer

  • Die Dauer des Jugendurlaubs beträgt für jeden Anspruchsberechtigten im Laufe seines Berufslebens höchstens 60 Tage.
  • Während eines Zeitraums von 2 Jahren können höchstens 20 Tage Jugendurlaub gewährt werden.
  • Diese Urlaubstage müssen jeweils mindestens paarweise genommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Reihe aufeinander aufbauender jeweils nur eintägiger Kurse.

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Urlaubstage für Jugendurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet.

Der Jugendurlaub darf nicht im Anschluss an den gesetzlichen Jahresurlaub oder eine krankheitsbedingte Fehlzeit genommen werden, wenn die gesamte ununterbrochene Abwesenheit 3 Wochen überschreitet.

Während des Jugendurlaubs bleiben die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz weiterhin in Kraft.

Ausgleichsentschädigung

Jeder bewilligte Urlaubstag, gewährt dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe seines durchschnittlichen, vom Arbeitgeber gezahlten, Tageslohns. Der Arbeitgeber streckt die Entschädigung vor und lässt sich vom Staat den Betrag der Entschädigung und den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben erstatten.

Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird die vom Staat gezahlte Ausgleichsentschädigung auf der Grundlage des Einkommens ermittelt, das für das letzte beitragspflichtige Geschäftsjahr als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung gedient hat.

Die Ausgleichsentschädigung kann höchstens das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Beschäftigte betragen (10.283,72 €/Index 944,43 zum 1. Januar 2024).

Anlaufstelle

SNJ - Service national de la Jeunesse

33, Rives de Clausen
L-2165 Luxembourg

www.snj.public.lu
Secrétariat général
+352 247 86465
secretariat@snj.lu