Den Verantwortlichen für Jugendaktivitäten ermöglichen, an Aktivitäten und Weiterbildungen im Erziehungsbereich teilzunehmen
Die Verantwortlichen für Jugendaktivitäten können unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Arbeitnehmer, Selbstständige oder Freiberufler handelt, den Jugendurlaub beantragen, d. h. einen bezahlten Sonderurlaub, der im Laufe ihres Berufslebens bis zu 60 Tagen betragen kann.
Der Jugendurlaub ermöglicht den Verantwortlichen für Jugendaktivitäten, an Lehrgängen, Studientagungen oder -wochen und Feriencamps bzw. -lagern für Jugendliche aus Luxemburg teilzunehmen.
Diese Aktivitäten können in Luxemburg oder im Ausland stattfinden.
Um den Jugendurlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer der Privatwirtschaft oder des öffentlichen Diensts:
Selbstständige und Freiberufler müssen seit mindestens 2 Jahren Mitglied bei der luxemburgischen Sozialversicherung und beruflich in Luxemburg niedergelassen sein.
sofern sie sich an Jugendliche richten und von einer der folgenden Stellen veranstaltet werden:
Der Antrag auf Jugendurlaub muss 3 Wochen vor Beginn der Aktivität beim Nationalen Jugenddienst (Service national de la Jeunesse) vorliegen.
Hierzu muss der Arbeitnehmer:
Dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wird die bewilligte Anzahl an Urlaubstagen per Post mitgeteilt. Nach der Weiterbildung/Aktivität muss er dem Arbeitgeber die Teilnahmebescheinigungen vorlegen.
Der Arbeitgeber muss:
Für Selbstständige und Freiberufler gilt die gleiche Vorgehensweise. Der Lohnzettel ist durch eine Einkommensbescheinigung zu ersetzen, die im letzten Beitragsjahr (vom 01.01. bis zum 31.12) als Grundlage gedient hat und bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen beantragt werden kann.
Der Urlaub kann verschoben werden, wenn sich die beantragte Abwesenheit in erheblichem Maße negativ auf den Unternehmensbetrieb oder die reibungslose Organisation des bezahlten Jahresurlaubs des Personals auswirken könnte.
Bruchteile von berücksichtigten Tagen werden auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
* dem (Hilfs-)Betreuerschein gleichgestellte Scheine
Spezielle Weiterbildungen: Sport- und Freizeitbetreuer Trainer mit Sonderausbildung für die Betreuung von Jugendlichen Familienhelfer (Modul Kinder und Familie) Berufliche Weiterbildungen im Erziehungsbereich: Sozialpädagogik (éducateur/-trice gradué(e)), Erziehungswesen (éducateur/-trice diplômé(e)) Lehramt (Grundschule und weiterführende Schule) Pädagogik Sozialpädagogische Fachkraft DAP Éducation Im Ausland anerkannte Scheine: Bafa (F) Juleika (D)
Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Urlaubstage für Jugendurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet.
Der Jugendurlaub darf nicht im Anschluss an den gesetzlichen Jahresurlaub oder eine krankheitsbedingte Fehlzeit genommen werden, wenn die gesamte ununterbrochene Abwesenheit 3 Wochen überschreitet.
Während des Jugendurlaubs bleiben die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz weiterhin in Kraft.
Jeder bewilligte Urlaubstag, gewährt dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe seines durchschnittlichen, vom Arbeitgeber gezahlten, Tageslohns. Der Arbeitgeber streckt die Entschädigung vor und lässt sich vom Staat den Betrag der Entschädigung und den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben erstatten.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird die vom Staat gezahlte Ausgleichsentschädigung auf der Grundlage des Einkommens ermittelt, das für das letzte beitragspflichtige Geschäftsjahr als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung gedient hat.
Die Ausgleichsentschädigung kann höchstens das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Beschäftigte betragen (10.283,72 €/Index 944,43 zum 1. Januar 2024).