Kulturakteure, administrative Führungskräfte von Verbänden und nationalen Netzwerken und Vereinigungen oder von den Verbänden, nationalen Netzwerken und Vereinigungen benannte Personen können Kultururlaub beantragen, einen zusätzlichen bezahlten Urlaub, um ihre Tätigkeit im kulturellen Bereich fortzusetzen.
Der Kultururlaub richtet sich an Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler und staatliche sowie kommunale Beamte.
Er kann von Kulturakteuren (Künstler oder alle anderen an Film-, audiovisuellen, Musikprojekten oder -Produktionen beteiligten Personen) beantragt werden, um an Folgendem teilzunehmen:
Der Kultururlaub kann von administrativen Führungskräften von Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen (Personen, die mit der Verwaltung oder Leitung beauftragt sind oder dazu auf administrativer Ebene beitragen) beantragt werden, um:
Der Kultururlaub kann von Personen beantragt werden, die von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen für die Teilnahme an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg ernannt wurden.
Die kulturelle Tätigkeit oder Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, darf nicht Teil der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers sein.
Um Anspruch auf Kultururlaub zu haben, müssen Kulturakteure:
Administrative Führungskräfte müssen:
Personen, die von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen für die Teilnahme an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg ernannt wurden, müssen eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bei dem Arbeitgeber aufweisen, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Urlaubsantrags in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Für Ausbildungspraktika, private Forschungsprojekte und Werbepräsentationen wird kein Kultururlaub bewilligt.
Der Antrag auf Kultururlaub muss mindestens 2 Monate vor dem Datum der Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, beantragt werden. Der Kultururlaub sowie die Vergütungen werden nach Stellungnahme einer beratenden Kommission von dem für die Kultur zuständigen Minister bewilligt. Die beratende Kommission versammelt sich grundsätzlich einmal im Monat. Der vollständige Antrag muss mindestens 5 Werktage vor der Sitzung der Kommission eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann. Die Termine der Sitzungen stehen auf www.guichet.lu.
Der Arbeitgeber oder Verwaltungschef muss seine Stellungnahme zum Urlaubsantrag innerhalb einer Frist von 8 Werktagen abgeben. Er kann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn sich die Abwesenheit des Arbeitnehmers in großem Maße nachteilig auf das Unternehmen, den reibungslosen Arbeitsablauf in der Verwaltung oder im öffentlichen Dienst oder die problemlose Abwicklung des bezahlten Urlaubs der anderen Mitarbeiter auswirken könnte.
Der Kultururlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten für die Begünstigten während der Dauer des Kultururlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.
Der Kultururlaub ist begrenzt:
Die Verbände und nationalen Netzwerke des Kultursektors verfügen über 50 Tage Kultururlaub pro Jahr für die Teilnahme von von ihnen ernannten Personen an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg.
Die Vereinigungen des Kultursektors verfügen über 10 Tage Kultururlaub pro Jahr für die Teilnahme von von ihnen ernannten Personen an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg.
Der Kultururlaub kann aufgeteilt werden, wobei jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen muss.
Während des Kultururlaubs werden die Begünstigten folgendermaßen vergütet:
Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber oder Selbstständigen auf der Grundlage einer Erklärung erstattet, die dem für die Kultur zuständigen Minister nach dem Ende des Kultururlaubs und spätestens bis zum 1. März des direkt auf das Jahr, in dem der Urlaub in Anspruch genommen wurde, folgenden Jahres geschickt werden muss.