Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit und Qualifikationen

Zuletzt aktualisiert : 09.09.2024

Berufliche Ehrenhaftigkeit

Durch die berufliche Ehrenhaftigkeit soll folgendes gewährleistet werden:

  • die Integrität des Berufs und
  • der Schutz der zukünftigen Vertragspartner und Kunden.

Die berufliche Ehrenhaftigkeit gilt für den Unternehmensleiter und wird auf der Grundlage seiner juristischen Vorgeschichte und sämtlicher sich aus einer administrativen Prüfung ergebenden Auskünfte beurteilt (Sachverhalte, die nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen).

Folgende Verhaltensweisen des Unternehmensleiters wirken sich auf seine berufliche Ehrenhaftigkeit aus:

  • Rückgriff auf eine Mittelsperson oder Auftreten als Mittelsperson im Rahmen der Unternehmensführung,
  • Verwendung von gefälschten oder betrügerischen Dokumenten oder Erklärungen im Rahmen des Antragsverfahrens zum Erhalt der Genehmigung,
  • wiederholtes Versäumnis, die von den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Handels- und Firmenregisters geforderten Veröffentlichungen vorzunehmen, oder Versäumnis, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Buch über seine Geschäfte zu führen,
  • Anhäufung von hohen Schulden bei öffentlichen Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder einer gerichtlich verkündeten Liquidation,
  • jede rechtskräftige, schwerwiegende oder wiederholte Verurteilung im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.

Berufliche Qualifikation

Die berufliche Qualifikation der Verwalter von Weiterbildungsinstituten ergibt sich aus:

  • dem Besitz eines Universitäts- oder Hochschuldiploms oder eines Abschlusszeugnisses einer Universität oder Hochschule, die von einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung ausgestellt wurden und den Nachweis des Abschlusses eines vollständigen 3-jährigen Studiengangs liefern,
  • der Anerkennung einer Berufserfahrung, durch die dem Bewerber die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit als Verwalter eines Weiterbildungsinstituts in einem EU-Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dies:
    1. entweder während 3 aufeinanderfolgenden Jahren als Selbstständiger oder als Geschäftsführer,
    2. oder während 2 aufeinanderfolgenden Jahren als Selbstständiger oder als Geschäftsführer, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er für den Beruf in Sachen Unternehmensverwaltung eine mit einem vom Minister anerkannten Zeugnis abgeschlossene Ausbildung absolviert hat,
    3. oder während 2 aufeinanderfolgenden Jahren als Selbstständiger oder als Geschäftsführer, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er den besagten Beruf während mindestens 3 Jahren im Angestelltenverhältnis ausgeübt hat,
    4. oder während 3 aufeinanderfolgenden Jahren im Angestelltenverhältnis, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er für den besagten Beruf eine mit einem vom Minister anerkannten Zeugnis abgeschlossene Ausbildung absolviert hat.

Die Tätigkeit als Selbstständiger oder Geschäftsführer darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Als Person, die eine geschäftsführende Tätigkeit ausübt, gilt jede Person, die in einem Weiterbildungsinstitut in einer der folgenden Funktionen tätig war:

  • entweder die Funktion des Unternehmens- oder Niederlassungsleiters,
  • oder die Funktion des Stellvertreters des Unternehmers oder des Unternehmensleiters, wenn mit dieser Funktion eine Verantwortung verbunden war, die derjenigen des Unternehmers oder Unternehmensleiters entsprach,
  • oder eine leitende Funktion mit kaufmännischen Aufgaben mit für den Beruf typischen Aufgaben und an der Spitze mindestens einer Abteilung des Unternehmens.

Der Nachweis für die Erfüllung der Bedingung der beruflichen Erfahrung kann folgendermaßen erbracht werden:

  • entweder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Herkunftsland,
  • oder durch eine Mitgliedschaft bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) während mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren,
  • oder durch eine Niederlassungsgenehmigung in einem Haupthandwerk, das während mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren tatsächlich ausgeübt wurde,
  • oder durch eine von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre Commun de la Sécurité Sociale - CCSS) gegengezeichnete Arbeitgeberbescheinigung.

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Anlaufstelle

INFPC

Anne Oswald
Responsable lifelong-learning.lu