Die privaten Weiterbildungsinstitute, die dem Niederlassungsrecht unterliegen, müssen die Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit und Qualifikation erfüllen, um im Bereich der Weiterbildung tätig zu sein.
Durch die berufliche Ehrenhaftigkeit soll folgendes gewährleistet werden:
Die berufliche Ehrenhaftigkeit gilt für den Unternehmensleiter und wird auf der Grundlage seiner juristischen Vorgeschichte und sämtlicher sich aus einer administrativen Prüfung ergebenden Auskünfte beurteilt (Sachverhalte, die nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen).
Folgende Verhaltensweisen des Unternehmensleiters wirken sich auf seine berufliche Ehrenhaftigkeit aus:
Die berufliche Qualifikation der Verwalter von Weiterbildungsinstituten ergibt sich aus:
Die Tätigkeit als Selbstständiger oder Geschäftsführer darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Als Person, die eine geschäftsführende Tätigkeit ausübt, gilt jede Person, die in einem Weiterbildungsinstitut in einer der folgenden Funktionen tätig war:
Der Nachweis für die Erfüllung der Bedingung der beruflichen Erfahrung kann folgendermaßen erbracht werden:
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