Sprachurlaub

Luxemburgischkenntnisse erwerben oder vertiefen
Zuletzt aktualisiert : 06.03.2024

Allgemeines

Um den Sprachurlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie müssen üblicherweise an einem in Luxemburg gelegenen Arbeitsplatz beschäftigt sein,
  • sie müssen seit mindestens 6 Monaten per Arbeitsvertrag bei ein und demselben ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber beschäftigt sein.

Selbstständige und Freiberufler müssen seit mindestens 6 Monaten Mitglied bei der luxemburgischen Sozialversicherung sein.

Dieser Urlaub ist auch für ausländische Arbeitnehmer gedacht, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen und daher die Sprachzeugnisse benötigen, die laut dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Förderungsfähige Weiterbildungen

Die förderungsfähigen Weiterbildungen in luxemburgischer Sprache können in Luxemburg oder im Ausland stattfinden und von folgenden Trägern angeboten werden:

  • Einrichtungen, die den Status einer von den staatlichen Behörden anerkannten öffentlichen oder privaten Schule besitzen und von diesen Behörden anerkannte Zeugnisse ausstellen,
  • Berufskammern,
  • Gemeinden,
  • private Vereinigungen, die auf Antrag nach Einzelfallentscheidung von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister zu diesem Zweck zugelassen sind.

Die Kurse müssen während der normalen Arbeitszeit stattfinden.

Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen finanziert werden, sind nicht förderungsfähig.

Vorgehensweise

Anträge auf Sprachurlaub sind an das Ministerium für Arbeit zu richten, wobei sie bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gegengezeichnet sein müssen. Die Anträge müssen dem Ministerium vor Beginn der Kurse vorliegen.

Dauer

Jedem Anspruchsberechtigten stehen im Laufe seines Berufslebens maximal 200 Stunden Sprachurlaub zu, die in jeweils zwei Teile von 80 bis 120 Stunden aufgeteilt werden müssen.

Der Urlaub kann in Teilen genommen werden. Die Mindestdauer beträgt eine halbe Stunde pro Tag.

Nur wenn der erste Teil der Weiterbildung mit einem Diplom oder einer sonstigen Bescheinigung über das Bestehen des Kurses abgeschlossen oder durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird, kann der zweite Teil begonnen werden.

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Urlaubsstunden im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet.

Während des Sprachurlaubs bleiben die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz weiterhin in Kraft.

Vorgehensweise

Für jeden Teil gilt dieselbe Vorgehensweise.

Der Arbeitnehmer muss:

  • das Antragsformular herunterladen und ausfüllen,
  • die Stellungnahme seines Arbeitgebers zum Antrag einholen,
  • dem Ministerium für Arbeit das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (Arbeitsvertrag, Anmeldebestätigung, Sozialversicherungsnachweis, Zeiten und Dauer der Kurse, usw.) übersenden.

Dem Arbeitnehmer wird die ihm zustehende Anzahl an Urlaubsstunden per Post mitgeteilt. Nach der Weiterbildung muss er dem Arbeitgeber die Teilnahmebescheinigungen vorlegen.

Der Arbeitgeber muss:

  • eine Stellungnahme zum Antrag des Arbeitnehmers abgeben,
  • das Formular für den Rückerstattungsantrag herunterladen und ausfüllen und die verlangten Nachweise beifügen (Teilnahmebescheinigung(en) mit Teilnahmequote, Lohnzettel für den entsprechenden Zeitraum mit Angabe des tatsächlich genommenen Urlaubs, Arbeitgeberbescheinigung mit Angabe des jeweiligen genauen Datums des tatsächlich genommenen Urlaubstages, Nummer der ministeriellen Genehmigung usw.),
  • das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular zusammen mit den verlangten Nachweisen an das Ministerium für Arbeit übersenden.

Für Selbstständige und Freiberufler gilt die gleiche Vorgehensweise. Lediglich die Formulare und verlangten Nachweise sind unterschiedlich.

Stellungnahme des Arbeitgebers

Der Urlaub kann:

  • vom Arbeitgeber genehmigt werden,
  • vom Arbeitgeber verschoben werden, wenn die Abwesenheit sich in erheblichem Maße negativ auf den Unternehmensbetrieb oder die reibungslose Organisation des bezahlten Jahresurlaubs des Personals auswirken könnte.

Ausgleichsentschädigung

Jeder bewilligte Urlaubstag, gewährt dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe seines durchschnittlichen vom Arbeitgeber gezahlten Stundenlohns. Der Arbeitgeber streckt die Entschädigung vor und lässt sich vom Staat 50% des Betrags der Entschädigung und 50% des Arbeitgeberanteils an den Sozialabgaben erstatten.

Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist die vom Staat gezahlte Ausgleichsentschädigung auf 50 % des auf der Grundlage des Stundensatzes, der für das letzte beitragspflichtige Geschäftsjahr als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung gedient hat, ermittelten Betrags festgesetzt.

Die Ausgleichsentschädigung kann höchstens das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer betragen (59,4436€ / Index 944,43 zum 1. Januar 2024).

Anlaufstelle

Ministère du Travail

26, rue Sainte Zithe
L-2763 Luxembourg

mt.gouvernement.lu

+352 247 86143
conge.linguistique@mt.etat.lu