Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler können Sprachurlaub beantragen, d. h. bezahlten Sonderurlaub, der während der gesamten beruflichen Laufbahn bis zu 200 Stunden betragen kann, um die luxemburgische Sprache zu erlernen oder bereits vorhandene Luxemburgischkenntnisse zu vertiefen.
Um den Sprachurlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Voraussetzungen erfüllen:
Selbstständige und Freiberufler müssen seit mindestens 6 Monaten Mitglied bei der luxemburgischen Sozialversicherung sein.
Dieser Urlaub ist auch für ausländische Arbeitnehmer gedacht, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen und daher die Sprachzeugnisse benötigen, die laut dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Die förderungsfähigen Weiterbildungen in luxemburgischer Sprache können in Luxemburg oder im Ausland stattfinden und von folgenden Trägern angeboten werden:
Die Kurse müssen während der normalen Arbeitszeit stattfinden.
Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen finanziert werden, sind nicht förderungsfähig.
Anträge auf Sprachurlaub sind an das Ministerium für Arbeit zu richten, wobei sie bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gegengezeichnet sein müssen. Die Anträge müssen dem Ministerium vor Beginn der Kurse vorliegen.
Jedem Anspruchsberechtigten stehen im Laufe seines Berufslebens maximal 200 Stunden Sprachurlaub zu, die in jeweils zwei Teile von 80 bis 120 Stunden aufgeteilt werden müssen.
Der Urlaub kann in Teilen genommen werden. Die Mindestdauer beträgt eine halbe Stunde pro Tag.
Nur wenn der erste Teil der Weiterbildung mit einem Diplom oder einer sonstigen Bescheinigung über das Bestehen des Kurses abgeschlossen oder durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird, kann der zweite Teil begonnen werden.
Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Urlaubsstunden im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet.
Während des Sprachurlaubs bleiben die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz weiterhin in Kraft.
Für jeden Teil gilt dieselbe Vorgehensweise.
Der Arbeitnehmer muss:
Dem Arbeitnehmer wird die ihm zustehende Anzahl an Urlaubsstunden per Post mitgeteilt. Nach der Weiterbildung muss er dem Arbeitgeber die Teilnahmebescheinigungen vorlegen.
Der Arbeitgeber muss:
Für Selbstständige und Freiberufler gilt die gleiche Vorgehensweise. Lediglich die Formulare und verlangten Nachweise sind unterschiedlich.
Der Urlaub kann:
Jeder bewilligte Urlaubstag, gewährt dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe seines durchschnittlichen vom Arbeitgeber gezahlten Stundenlohns. Der Arbeitgeber streckt die Entschädigung vor und lässt sich vom Staat 50% des Betrags der Entschädigung und 50% des Arbeitgeberanteils an den Sozialabgaben erstatten.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist die vom Staat gezahlte Ausgleichsentschädigung auf 50 % des auf der Grundlage des Stundensatzes, der für das letzte beitragspflichtige Geschäftsjahr als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung gedient hat, ermittelten Betrags festgesetzt.
Die Ausgleichsentschädigung kann höchstens das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer betragen (59,4436€ / Index 944,43 zum 1. Januar 2024).