Aus Gründen der Weiterbildung seine beruflichen Verpflichtungen zeitweise unterbrechen
Arbeitnehmer des Privatsektors, die seit mehr als 2 Jahren bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber angestellt sind, können unabhängig von der Art des Arbeitsvertrages, der das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen begründet, unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung beantragen.
Die förderungsfähigen Weiterbildungen können in Luxemburg oder im Ausland stattfinden und von folgenden Trägern angeboten werden:
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag per Einschreiben mit Rückschein einsenden oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung abgeben.
Der Antragsteller muss Folgendes angeben:
Der Antragsteller muss folgende Vorankündigungsfristen einhalten:
Die Antwort des Arbeitgebers muss innerhalb von 30 Tagen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eingehen. Das Ausbleiben einer Antwort ist gleichbedeutend mit einer Zustimmung, was den ersten beantragten Urlaubszeitraum im Falle von mehreren beantragten Urlaubszeiträumen angeht.
Der Antrag auf unbezahlten Urlaub kann:
Ein solcher Aufschub ist möglich:
Bei mehrfachen Urlaubsanträgen in einer Abteilung oder einem Unternehmen, denen (aus den oben genannten Gründen für einen Aufschub) nicht gleichzeitig stattgegeben werden kann, erhält der Antrag des Arbeitnehmers mit der längsten Betriebszugehörigkeit den Vorrang (sofern keine Einigung zwischen den betreffenden Arbeitnehmern erzielt werden kann).
Die Dauer des Urlaubs wird immer in ganzen Wochen oder Monaten angegeben und muss im Verhältnis zur Dauer der Weiterbildung stehen.
Während des Urlaubs ist der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Es handelt sich um eine zeitweilige Unterbrechung der Wirksamkeit des Arbeitsvertrags, ohne dass er beendet wäre. Der Arbeitnehmer muss sich für die Dauer des unbezahlten Urlaubs freiwillig bei der luxemburgischen Sozialversicherung anmelden (Krankenversicherung, Rentenversicherung).
Der Arbeitnehmer erhält bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub alle erworbenen Rechte zurück, die er vorher hatte. Sollte dies nicht möglich sein, muss ihm ein Arbeitsplatz entsprechend seinen Fähigkeiten mit mindestens gleicher Entlohnung und denselben erworbenen Rechten zugewiesen werden.
Die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag auf unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber unwiderruflich.
In einem Fall höherer Gewalt ist die Zurücknahme der Zustimmung (des Arbeitgebers) oder der Verpflichtung (des Arbeitnehmers) ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber als Ersatz für den Arbeitnehmer eine Person mit befristetem Arbeitsverhältnis eingestellt hat.
Geht die Zurücknahme vom Arbeitgeber aus, muss er dem Arbeitnehmer die diesem bereits entstandenen und nicht erstattungsfähigen Kosten seiner Weiterbildung ersetzen.
Nach Beginn des unbezahlten Urlaubs ist eine Beendigung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Krankheit während des unbezahlten Urlaubs begründet keinen Anspruch auf Aufschub des genehmigten Resturlaubs.
Erstreckt sich die Dauer der Krankheit über mehr als 25% des Zeitraums des Urlaubs oder liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der die Teilnahme an der Weiterbildung teilweise oder ganz unmöglich machen würde, kann der Arbeitnehmer den Abbruch seines Urlaubs beantragen.
Der Arbeitgeber muss diesem Antrag stattgeben, es sei denn, zwingende arbeitstechnische Gründe lassen es nicht zu, den Arbeitnehmer vor Ende des genehmigten Urlaubs wieder einzugliedern.